
Willkommen bei der Schwaaner Eintracht

Satzung der Schwaaner Eintracht e.V.
Allgemeine Bestimmungen
§1
Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein "Schwaaner Eintracht e.V." mit Sitz in Schwaan, Mistorfer Landweg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von sportlichen Aktivitäten im Amateurfußball. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Erhaltung der Sportanlage und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Fußballverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dient der Entwicklung und Förderung des Fußballsports. Er erstrebt durch eine regelmäßige Sportarbeit die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg -Vorpommern, Fachverband Fußball.
§4
Rechtsgrundlage
Alle Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vorstand entschieden hat.
§5
Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in folgende Unterabteilungen, und zwar:
-
Nachwuchs (bis 18 Jahre)
-
Seniorenabteilung
Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter und deren Stellvertreter vor, die alle mit dieser
Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
Mitgliedschaft
§6
Erwerb der Mitgliedschaft (Ordentliches Mitglied)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den
Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des
Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt wurde.
§7
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshaupt Versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der
Beitragsleistung befreit.
§8
Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
-
Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter einer Kündigungsfrist von einem Monat.
-
Durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangter Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§9
Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
-
Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
-
Wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
-
Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt. Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor den Vorstand zu laden. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§10
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
-
durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Mitglieder des Vereins stimmberechtigt.
-
die Einrichtungen des Vereins sind auf Grundlage der bestehenden Hausordnung bzw. der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
-
vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Mecklenburg -Vorpommern e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung mit den Gesellschafen ARAG Allgemeine und ARAG Rechtsschutz.
§11
Pflichten der Mitglieder
-
die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Mecklenburg -Vorpommern e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
-
nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln - Wird ein Spieler, Trainer / Übungsleiter oder sonstiges Mitglied des Vereins durch den Schiedsrichter oder einer anderen offiziellen Personen eines unsportlichen Fehlverhaltens bezichtigt, welches eine Sportgerichtsverhandlung mit Strafzahlung und Verfahrenskosten nach sich zieht, wird das Mitglied verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen und innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Sportgerichtsurteils an den Verein zu überweisen. Nicht tolerierbares Fehlverhalten eines Spielers/Mitgliedes sind Feldverweise mit der Roten Karte nach Schiedsrichterbeleidigung, Beleidigungen gegen Zuschauer oder andere offizielle Personen, Tätlichkeiten oder rücksichtsloses grobes Foulspiel, welcher dadurch die Verletzung eines Gegners billigend in Kauf nimmt. Das fehlbare Mitglied verpflichtet sich umgehend und innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorfall selber oder durch seinen Trainer/Übungsleiter eine Stellungnahme mit Schilderung des jeweiligen Vorfalls zu erstellen und an das zuständige Organ des Verbandes zu übersenden.
-
die durch Abschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten.
-
an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn verpflichtet hat
-
in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern, der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Vorstand bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportberichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
-
Zur Erhaltung der Sportanlage und des Vereinshauses beschließt die Mitgliederversammlung die Durchführung von Arbeitseinsätzen für alle Erwachsenen und Mitglieder ab B -Jugend. Jedes Mitglied leistet 10 Pflichtstunden im Kalenderjahr im Rahmen organisierter Arbeitseinsätze. Gleichfalls können Arbeitsstunden auch nach gesonderter Absprache separat oder bei organisatorischen Tätigkeiten bei sportlichen Veranstaltungen wie z.B. Turnierleitung, Kampfgericht, Verkauf etc. abgegolten werden. Bei Nichterfüllung der 10 Pflichtstunden im Kalenderjahr wird gegenüber dem Verein für jede Fehlstunde ein Betrag von 4, - für Erwachsene sowie 1,- Euro für A- und B Jugendliche fällig. Die Anwesenheit wird vom Vorstand erfasst und bestätigt.
§ 12
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-
die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagenfindet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.
Mitgliederversammlung
§13
Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der
Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich ein Mal, zum Jahresanfang als s.g. Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten schriftlich, unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, mit einer Einberufungsfrist von drei Wochen.
Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Eine einfache Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach der obigen Vorschrift
einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Mitglieder es beantragen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der
Vizepräsident. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach dem § 19.
§14
Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
-
die Wahl der Vorstandsmitglieder
-
die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern
-
Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
-
Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung
-
der aufgebrachten Finanzmittel.
§15
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:
-
Feststellen der Anwesenheit und der Stimmberechtigten
-
Rechenschaftsbericht der Organisationsmitglieder und Kassenprüfer
-
Beschluss über die Entlastung
-
Bestimmen der Beiträge für das kommende Jahr (Geschäftsjahr)
-
Neuwahlen
-
besondere Anträge
§16
Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 4 Personen zusammen:
-
dem Präsidenten
-
dem Vizepräsidenten
-
dem Kassenwart
-
dein Leiter des Sportbetriebes (Sportwart)
Es können bis zu max. 3 zusätzliche Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung berufen werden. Bei Bedarf können weitere Positionen im Vorstand besetzt werden, z.B.
-
der Jugendleiter
-
der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BOB ist der Präsident, Vizepräsident, jeweils einer von ihnen,
gemeinsam mit dem Kassenwart handelnd. Alle gewählten Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt, bei der Abstimmung gleichgestellt, wobei dem Präsidenten zwei Stimmen zustehen.
§17
Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern, von Vereinsorganen deren verwaistes Amt zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
2. Aufgaben der einzelnen Mitglieder
Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Präsidenten oder Vizepräsidenten geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachliche Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
Der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit erarbeitet und betreut zusammen mit den
Verantwortlichen von Sportverbänden, Unternehmen und anderen Körperschaften bestimmte Projekte, die dem Verein und seine Mitglieder in der Öffentlichkeitsdarstellung sehr von Vorteil gereichen. Er ist die Verbindung zwischen dem Vorstand und den Verantwortlichen zur Durchführung projektbezogener Arbeiten des Vereines.
Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße
innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang
steht und nicht eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher
Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
-
Verwarnung;
-
Verweis;
-
Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
-
Ausschluss aus dem Verein.
Jede, den Betroffenen belastende Entscheidung, ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu
begründen.
§ 18
Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils vier Jahre zu wählenden (einmalige
Wiederwahl ist zulässig) Kassenprüfer, haben gemeinschaftlich mindestens zwei Mal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem Präsidenten mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§19
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handhebung, wenn nicht geheime Wahl
beantragt ist.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen
versehenen Buch zu fuhren, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem
jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss angeben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsverhältnis enthalten.
Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 20
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75% der Mitglieder des Vereins anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der
Mitglieder des Vereins, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§21
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwaan, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 22
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14. September 2018.
(Unterzeichnete Version zu finden via Downloads)